Standesregeln vom Fachverband der gewerblichen Dienstleister für die freien Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten personenbezogen ausgeübt werden (Humanenergetik)
Genehmigt vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich mit Beschluss gemäß § 19 Abs. 4 GO vom 23.4.2014 Anwendungsbereich
§ 1. Diese Standesregeln sind anzuwenden auf die freien Gewerbe der Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit, deren Tätigkeiten personenbezogen ausgeübt werden (Humanenergetik).
Berufsethik§ 2. (1) Gewerbetreibende im Sinne des § 1 beachten im Umgang mit Klienten folgende Vorgaben- Sie sind verpflichtet, das Leben, die physische und psychische Gesundheit des Klienten nicht zu gefährden und die Tätigkeit ausschließlich am Wohle des Klientenauszurichten;
- Sie begegnen den Klienten in einer Haltung der Achtsamkeit, Wertschätzung, Anteilnahme, Sorgfalt und hoher Verantwortlichkeit;
- Sie stellen keine Diagnose, führen keine Therapien und Behandlungen im medizinischen Sinne durch oder üben keine Heilkunde im gesetzlichen Sinne aus. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass bei Klientennicht der Eindruck entsteht, dass ärztliche Behandlungen durchgeführt werden oder Leistungen der freien Berufe oder reglementierten Gewerbe erbracht werden;
- Sie achten und wahren die Willensfreiheit der Klienten. Sie unterlassen dieAusübung von Druck, Täuschungen, Manipulationen, das Aufzwingen der eigenen Meinung, die Beeinflussung durch Angstmacherei sowie anderer Formen von subtiler Beeinflussung auf den Klienten. Sie kultivieren Wertfreiheit und Offenheit in der Beziehung zum Klienten;
- Sie achten sorgfältig auf die Autonomie, die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit sowie die weltanschaulich -religiöse Individualität des Klienten und verletzen diese nicht;
- Sie haben die angewandte Arbeitsmethode, ihre Wirkungsweise und ihre Grenzen in verständlicher, sachlicher und nachvollziehbarer Weise zu erklären;
- Sie geben keine unseriösen Versprechen bezüglich der zu erwartenden Wirkung der angewandten Methode und verpflichten sich zur Bescheidenheit im Umgang mit Erfolgen;
- Sie haben für Honorartransparenz, einen klar definierten Arbeitsumfang und einen ordnungsgemäßen Vertragsabschluss vor Auftragsbeginn Sorge zu tragen;
- Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass ein angemessener Arbeitsbereich zurVerfügung steht, der ausschließlich der Berufsausübung dient, dem Ansehen des Berufsstandes keinen Schaden zufügt und eine ungestörte Berufsausübung ermöglicht;
- Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten von Klienten verpflichtet. Diese Verschwiegenheit besteht nicht, wenn und insoweit der Klient ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet.
§ 2. (2) Gewerbetreibende im Sinne des § 1 beachten im Umgang mit Berufskollegen- Sie sind verpflichtet, das Ansehen des Berufsstandes nach außen zu wahren;
- Sie haben der Arbeit anderer Berufsangehöriger Respekt und Anerkennung entgegenzubringen, auch wenn sich diese anderer Arbeitsmethoden bedienen. Sie unterlassen es, andere Berufsangehörige aus weltanschaulichen Gründen oder aufgrund anderer Meinungsverschiedenheiten zu verunglimpfen oder zu diffamieren;
- Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit verpflichtet und bemühen sich um eine gute Beziehung und um Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen und anderen angrenzenden Berufen.